14 April 2026, 10:29

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturen zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Apothekeregal mit verschiedenen ordentlich angeordneten Medikamenten, darunter Schachteln und andere Gegenstände.

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturen zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Rechtsstreit um die Abrechnung von Rezepturen hat das Bundessozialgericht in Deutschland erreicht. Die Auseinandersetzung betrifft Krankenkassen, Apotheken und das Bundesgesundheitsministerium. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken die Kosten für ungenutzte Anteile von Arzneimitteln in individuell hergestellten Rezepturen erstatten müssen.

Der Fall dreht sich um 89,38 Euro – und eine grundsätzliche Frage: Dürfen Apotheken nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung stellen oder den vollen Packungspreis, selbst wenn ein Teil davon entsorgt wird? Der Konflikt begann mit elf Rezepturen aus den Jahren 2018 und 2019, darunter Mitosyl, ein rezeptfreies Arzneimittel, und Neribas, ein kosmetisches Produkt. Die Krankenkasse AOK Nordwest forderte eine Rückerstattung von 112 Euro mit der Begründung, Apotheken dürften nur die exakte Menge abrechnen, die in jeder individuellen Rezeptur tatsächlich verwendet werde.

Die betroffene Apotheke entgegnete, es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, Restmengen dieser Produkte aufzubewahren. Sie argumentierte, für jede Rezeptur sei eine neue Tube Mitosyl geöffnet worden – unabhängig davon, wie viel davon ungenutzt blieb. Die unteren Instanzen gaben der Apotheke recht und urteilten, dass der volle Einkaufspreis der Standardpackung anzusetzen sei, selbst wenn nicht alles verbraucht werde. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielten die Rückforderungsansprüche für unbegründet.

Nun unterstützt das Bundesgesundheitsministerium die Position der Krankenkassen. Es plant eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, die Apotheken verpflichten soll, nur den Anteil eines Fertigarzneimittels abzurechnen, der tatsächlich für die Herstellung einer Rezeptur verwendet wird. Diese Haltung des Ministeriums erhöht den Druck, während das Bundessozialgericht seine Entscheidung vorbereitet. Gleichzeitig sehen sich Apotheken mit wachsenden Forderungen nach Rückerstattungen konfrontiert, da die Kassen im Rahmen der geänderten Preisregeln Massenrückforderungen anstreben.

Die AOK Nordwest bestand darauf, dass Mitosyl sechs Monate haltbar sei und ungenutzte Reste daher gelagert und wiederverwendet werden könnten. Die Kasse argumentierte, dass Überzahlungen für Rezepturarzneimittel daher zurückzuerstatten seien. Die Apotheke hielt dem entgegen, dass praktische und hygienische Bedenken eine Lagerung von Teilmengen unmöglich machten – und betonte damit erneut, dass die Abrechnung ganzer Packungen gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken die Kosten für ungenutzte Arzneimittel in Rezepturen erstatten müssen. Ein Urteil zugunsten der Kassen könnte zu flächendeckenden Rückforderungen führen und Apotheken zwingen, ihre Abrechnungspraxis anzupassen.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Das Ergebnis könnte zudem künftige Preisregelungen beeinflussen, da das Ministerium die Teilmengenabrechnung in der Arzneimittelpreisverordnung verankern will.

Quelle