14 March 2026, 08:28

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem "Reduzierung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung" steht.

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken

Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) klärt, wie Apotheken mit den Krankenkassen Abrechnungen für Rezepturarzneimittel vornehmen müssen. Die Entscheidung beendet einen Streit, der nach Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung entstanden war und viele Apotheken daran hinderte, essenzielle Wirkstoffe vorrätig zu halten. Das Gericht bestätigte, dass die Abrechnung nun auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße basieren muss – unabhängig davon, wie viel tatsächlich verwendet wurde.

Der Konflikt entstand nach der Abschaffung von Anlage 1 der Arzneimittel-Abrechnungstarifordnung (AM-ATO) Ende 2023. Ohne diese Regelung wurden 65 Prozent der verschreibungspflichtigen Arzneimittelpackungen für Apotheken wirtschaftlich unattraktiv. Steigende Kosten bei gleichbleibenden Erstattungssätzen veranlassten einige Lieferanten, ihre Verpflichtungen zu überdenken, was zu Engpässen bei Rezepturen führte.

Das BSG urteilte nun, dass Apotheken die kleinste Packung in Rechnung stellen müssen, die für die Zubereitung eines Medikaments erforderlich ist – selbst wenn nur ein Bruchteil davon genutzt wird. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Apotheken sind nicht mehr gezwungen, Packungen in kleinere Einheiten aufzuteilen oder auf reimportierte Substanzen auszuweichen, um Kosten zu sparen.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die Entscheidung es Apotheken ermöglicht, größere Mengen an Wirkstoffen zu bestellen und zu lagern, während nur die kleinste notwendige Packungsgröße abgerechnet wird. Zudem entschied das Gericht, dass Krankenkassen keine Rechnungen für die kleinste Packung einfordern oder Prüfungen aufgrund einzelner Abrechnungsstreitigkeiten durchführen dürfen. Ein abstraktes Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, soll die Abrechnung nun standardisieren und verhindern, dass Kassen die Kosten aus Effizienzgründen anfechten.

Das BSG stellte klar, dass keine vertragliche Preisvereinbarung die Verpflichtung aufheben kann, den Einkaufspreis der Apotheke für die kleinste notwendige Packung zugrunde zu legen. Dadurch wird sichergestellt, dass Apotheken fair erstattet werden, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand.

Das Urteil gibt den Apotheken klarere Richtlinien für die Abrechnung von Rezepturen an die Hand. Indem sie größere Mengen lagern dürfen, aber nur die kleinste Packung in Rechnung stellen müssen, soll es die Versorgung stabilisieren und die finanzielle Belastung verringern. Gleichzeitig können Krankenkassen künftig Kosten nicht mehr mit Effizienzargumenten bestreiten.

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